Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

ZPO § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

[ Auszug: (1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerich ... ]